Informationen zu MiFID II
Mehr Transparenz für Sie als Anleger
- besserer Überblick
- breitere Informationsbasis
- detaillierte Übersicht von Transaktionskosten
Unsere Transparenz – Ihr Überblick
Mehr Information
Die neuen Reportingstandards erfüllen wir zukünftig durch einen Quartalsbericht, in dem Sie ein regelmäßiges Update zu Ihren Wertpapieren erhalten. Im Falle von Verlusten informieren wir Sie mit einem Verlustschwellenreport, wenn die gesetzlichen Schwellwerte erreicht sind.
- Jahreskostenreport: Aufstellung aller angefallenen Kosten eines Jahres (zum Beispiel Ausgabegebühren, Transaktionskosten, lfd. Fondskosten, Bestandsprovisionen, Devisenkursmarge und Handelsplatzentgelte).
- Quartalsweiser Depotauszug: In den Depotauszügen finden Sie eine jeweils aktuelle Übersicht Ihres Depots. Aufgezeigt werden hier Stichtagsbestände zu Bewertungskursen.
- Verlustschwellenreport: Automatische Einstellung ins OnlineArchiv bzw. Postversand bei Erreichung einer Verlustschwelle für Derivate (Zertifikate und Optionsscheine). Der erste Report wird bei einer Verlustschwelle von 10% erstellt und danach in 10% Schritten fortgeführt.
- PRIIP-Basisinformationsblätter: Zur umfangreichen Information über Ihre Finanzprodukte zählt ab Januar auch die im Rahmen der PRIPPS-Verordnung erstellte, elektronische Bereitstellung von PRIIP-Basisinformationsblättern.
Erhöhte Transparenz
- Ex-ante Kostenausweis: Sie erhalten bei Ordererteilung eine detaillierte Aufstellung der zu erwartenden Kosten der Order und wie sich diese auf Ihre Rendite auswirken.
- Standardisierter Kostenausweis: Für unterschiedliche Wertpapiergattungen stellen wir Ihnen Kostenbeispiele auf unserer Website zur Verfügung.
- Jährliche Veröffentlichung der Top-5-Handelsplätze: Ausgehend vom Handelsvolumen erhalten Sie einmal im Jahr eine Übersicht, basierend auf der erreichten Ausführungsqualität (Voll- und Teilausführungen), nach den Klassen der Finanzinstrumente unterteilt.
- Grundsätze zur Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten: Hier finden Sie einen Überblick über die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Aufträgen beim Erwerb oder der Veräußerung von Wertpapieren.
Erhöhte Transparenz
So stellen Sie Ihre Handlungsfähigkeit im Wertpapierhandel sicher:
Privatkunden
So stellen Sie Ihren Wertpapierhandel 2018 sicher
Am 03. Januar 2018 verpflichtet MiFID II auch Privatpersonen, sich zum Wertpapierhandel mit einer Identifikationsnummer auszuweisen. Für Kunden mit alleiniger deutscher Staatsbürgerschaft (ohne doppelte Staatsbürgerschaft): Wir erstellen für Sie automatisch eine CONCAT als individuelle Identifikationsnummer für den Wertpapierhandel.
Wenn Sie aus einem der folgenden Länder kommen, benötigen wir zwingend Ihre nationale Kundenkennung zur Erstellung Ihrer Identifikationsnummer:
Estland - Estnischer persönlicher Identifikationscode (Isikukood)
Italien - Steuernummer (Codice fiscale)
Island - Persönlicher Identitätscode (Kennitala)
Malta - Nationale Identifikationsnummer
Polen - Nationale Identifikationsnummer (PESEL)
Spanien - Steueridentifikationsnummer (Código de identificación fiscal)
Handlungsfähigkeit 2018 sicherstellen – so geht’s:
- Ab 03.01.2018 sind Teilnehmer am Wertpapierhandel verpflichtet, sich durch eine Identifikationsnummer auszuweisen. Für deutsche Staatsbürger ohne doppelte Staatsbürgerschaft erstellt BNP Paribas Wealth Management - Private Banking automatisch eine sogenannte CONCAT.
- Gegebenenfalls ist es nötig, dass Sie Ihre nationale Kundenkennung in Ihren Stammdaten ergänzen müssen. Diese benötigt BNP Paribas Wealth Management - Private Banking, um daraus Ihre Identifikationsnummer zu erstellen.
- Bitte prüfen Sie ab 01.01.2018 Ihre Stammdaten, ob Ergänzungen nötig sind: Loggen Sie sich dazu in Ihren Kontoverbund ein und öffnen Sie unter "Mein Konto und Depot" Ihre Stammdaten. Sie werden automatisch durch das Programm geführt. Tragen Sie, wenn aufgefordert, Ihre nationale Kundenkennung ein.
- Bei Ihrer ersten Order nach dem 03.01.2018 wird Ihre Identifikationsnummer automatisch verwendet.
- Für Fragen ist Ihr Relationship Manager gerne für Sie da.
Geschäftskunden
So stellen Sie Ihren Wertpapierhandel 2018 sicher
Am 03.01. 2018 tritt MiFID II in Kraft. Die neue Richtlinie verpflichtet Unternehmen und andere juristische Personen, sich zukünftig mit einem Legal Entity Identifier (kurz: LEI) auszuweisen, wenn Sie mit Wertpapieren handeln.
Dies betrifft auch:
- eingetragene Vereine (e.V.)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Europäische Gesellschaften (SE)
- Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)
- eingetragene Genossenschaften (eG)
- Stiftungen
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Offene Handelsgesellschaften (OHG)
- BGB-Gesellschaften
Der zwanzigstellige LEI-Code ist international standardisiert und in einem globalen Datenverzeichnis öffentlich einsehbar. Er ist mit Referenzdaten verknüpft und erlaubt eine klare Zuordnung von Teilnehmern am Finanzmarkt und ihren Transaktionen.
Ihren LEI können Sie nur selbst bei einer zentralen Vergabestelle beantragen. Dabei kann es zu Wartezeiten kommen. Wir empfehlen Ihnen deshalb eine umgehende Beantragung.
Wichtig: ab Januar ist ein Wertpapierhandel ohne LEI für Geschäftskunden nicht mehr möglich.
Handlungsfähigkeit 2018 sicherstellen – so geht’s:
1. Als juristische Person sind Sie verpflichtet, sich mit einem sogenannten LEI (Legal Entity Identifier) auszuweisen, um Wertpapiere ab dem 03.01.2018 handeln zu können.
2. Beantragen Sie Ihren LEI: Wenden Sie sich an eine zentrale Vergabestelle, zum Beispiel:
- WM Datenservice
- GS1 Germany
- Bundesanzeiger Verlag
3. Teilen Sie uns Ihren LEI mit. Senden Sie uns dazu das Ihnen im Vorfeld zugesendete Formular zurück. Sie können den LEI auch telefonisch weitergeben. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihr persönliches Betreuungsteam.
4. Wir verknüpfen den LEI mit Ihrem Kundenkonto.
5. Bei Ihrer ersten Order nach dem 03.01.2018 wird Ihr LEI automatisch verwendet.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu MiFID II finden Sie unter FAQ.
FAQ
1. Was bedeutet MiFID?
2. Was regelt MiFID?
3. Was ist der Unterschied zwischen MiFIR und MiFID?
4. Warum ist es wichtig, sich über MiFID II zu informieren?
5. Welches Ziel verfolgt MiFID II?
6. Wen betrifft MiFID II?
7. Welche Vorteile bringt MiFID II?
8. Was bedeutet MiFID II für Teilnehmer am Wertpapierhandel?
9. Wer braucht welche Identifikationsnummer?
10. Was ändert sich bei der Aufzeichnung von Telefongesprächen?
11. Was verändert sich für Privatkunden durch MiFID II?
12. Wie weisen sich Privatkunden zukünftig zum Wertpapierhandel aus?
13. Was bedeutet CONCAT?
14. Wann wird eine CONCAT erstellt?
15. Wer erhält keine CONCAT?
16. Wer muss seine nationale Identifikationsnummer hinterlegen?
17. Welche nationalen Kundenkennungen gibt es?
Die nationale Kundenkennung ist abhängig von der Staatsangehörigkeit. Wenn Sie aus einem der folgenden Länder kommen, benötigen wir zwingend Ihre nationale Kundenkennung zur Erstellung Ihrer Identifikationsnummer:
Estland - Estnischer persönlicher Identifikationscode (Isikukood)
Italien - Steuernummer (Codice fiscale)
Island - Persönlicher Identitätscode (Kennitala)
Malta - Nationale Identifikationsnummer
Polen - Nationale Identifikationsnummer (PESEL)
Spanien - Steueridentifikationsnummer (Código de identificación fiscal)
Für außereuropäische Kunden ist die Nummer des jeweiligen Ausweisdokuments relevant.
18. Wie hinterlegen Privatkunden ihre nationale Identifikationsnummer?
19. Wo werden CONCAT und nationale Identifikationsnummer gespeichert?
20. Was tun Privatkunden mit doppelter Staatsbürgerschaft?
21. Wozu dienen CONCAT und nationale Identifikationsnummern?
22. Wer kann die Identifikationsnummern nachverfolgen?
Jede Transaktion wird mit verschlüsseltem Klarnamen des Endbegünstigten an die Regulierungsbehörden weitergeleitet.
Wenn alle Transaktionen nachvollziehbar sind: Was ist mit dem Bankgeheimnis?
Das Bankgeheimnis weicht an dieser Stelle der gesetzlich geforderten Transparenz von Transaktionen an den europäischen Finanzmärkten.
23. Inwiefern betrifft MiFID II Geschäftskunden?
24. Was ist ein LEI?
25. Bis wann müssen Geschäftskunden den LEI beantragen?
26. Wozu dient der LEI?
27. Wo sind die LEI-Daten gespeichert?
28. Wo beantragen Geschäftskunden den LEI?
Ihren persönlichen LEI-Code können Unternehmen und juristische Personen nur selbst bei einer zentralen Vergabestelle beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
29. Kein LEI, kein Wertpapierhandel: Gilt das für Kauf und Verkauf?
Investmentsteuerreform
Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Anleger profitieren von den neuen Regelungen durch einen geringeren Aufwand bei der Steuererklärung. Inländische und ausländische Fonds, die ihre Erträge ansparen oder ausschütten, werden nun nach derselben Systematik besteuert.
Was bedeutet das konkret für Sie als Anleger?
Alle Fondsbestände zum 31.12.2017 gelten als fiktiv veräußert und mit Stichtag 01.01.2018 als neu angeschafft.
Fiktiv deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf erfolgt ist. Die bis zum 31.12.2017 steuerlich relevanten Daten werden erst beim tatsächlichen Verkauf berücksichtigt.
Neue Einstandskurse und Wertentwicklung
Im Rahmen der fiktiven Veräußerung haben alle Fondsbestände neue Einstandskurse erhalten. Diese wurden von den Fondsgesellschaften zum 31.12.2017 ermittelt. Die bis dahin aufgelaufenen Gewinne/Verluste werden im Hintergrund vermerkt, so dass beim tatsächlichen Verkauf die korrekte Besteuerungsgrundlage vorliegt.
Die Wertentwicklung Ihrer Fondsbestände zum 31.12.2017 können Sie in Ihrem OnlineArchiv abrufen. Dort finden Sie einen entsprechenden Beleg, datiert auf den 14.05.2018.
Bitte beachten Sie: Dieser Beleg dient ausschließlich als Information über die Performance Ihrer Fondsbestände bis zum 31.12.2017. Dabei berücksichtigt sind die Kurse, die am letzten Handelstag 2017 (29.12.) von den Fondsgesellschaften bzw. an der Börse ermittelt wurden. Diese Kurse haben keine steuerliche Relevanz.
FAQ
Grundlagen
Was wird einfacher?
- gleiche Besteuerung für alle Investmentanteile
- keine Steuerstundungen mehr bei Thesaurierungen
- keine Gefahr der doppelten Besteuerung von Thesaurierungserträgen über die Einkommensteuererklärung und bei Verkauf
- weniger Aufwand für den Anleger bei der Steuererklärung
Was sind die wichtigsten Änderungen?
- Fondsgesellschaften müssen für Fonds ab 2018 --Körperschaftssteuer in Höhe von 15% auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen
- Wegfall des Bestandsschutzes für Altanteile (Erwerb vor 2009)
- Einführung eines Freibetrages für Altanteile von 100.000 Euro über die Steuererklärung (Veranlagung)
- Einführung einer Teilfreistellung und der Vorabpauschale
Welche Kennzahlen sind ab 2018 für die Besteuerung relevant?
- die Ausschüttungen
- der Wert des Fondsanteils am Kalenderjahresanfang
- der Wert des Fondsanteils am Kalenderjahresende
- die Eingruppierung nach Fondsarten für die Teilfreistellungsquote
- Vorabpauschale (erstmals in 2019 für 2018)
Welche Ertragsdaten fallen weg?
- Zwischengewinn
- Immobiliengewinn
- akkumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag
- akkumulierter Mehrbetrag
- bereinigte ausschüttungsgleiche Erträge
- akkumulierter Altveräußerungsgewinn
- Schätzwert für akkumulierte Erträge
Was ändert sich bei ausländischen thesaurierenden Fonds?
Ab dem 1. Januar 2019 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermieden. Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds erheblich einfacher.
Teilfreistellung
Was ist die Teilfreistellung (§ 20 InvStG)?
Auf Fondsebene wird bereits Körperschaftssteuer einbehalten. Als Ausgleich ist daher unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Erträge steuerfrei. Für bestimmte Fondskategorien gibt es dann eine Teilfreistellungsquote. Sie ist in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft geregelt. Die Quote kommt bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale zum Tragen. Angerechnet wird sie vor der Berücksichtigung der Verrechnungstöpfe, des Freistellungsauftrages und dem Kapitalertragsteuer-Abzug.
Teilfreistellungsquoten:
- für Mischfonds (mind. 25% Aktienanteil) 15%
- für Aktienfonds (mind. 51% Aktienanteil) 30%
- für inländische Immobilienfonds 60%
- für ausländische Immobilienfonds 80%
Es kann auch sein, dass die Teilfreistellungsquote 0% ist (z. B. Geldmarktfonds).
Wie wird die Teilfreistellung berechnet?
Rechenbeispiel für die Ausschüttung eines Aktienfonds in 2018 nach neuem Recht unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilfreistellungsquote, der allgemeinen Verlustverrechnung mit Freistellungsauftrag und Kirchensteuer von 8%
.Ausschüttung 200,00 EUR
Abzügl. Teilfreistellung z. B. 30% 60,00 EUR
------------------------------------------------------------------------------------
Kapitalsteuerpflichtiger Ertrag 140,00 EUR
Verlust im Verlustverrechnungstopf allgemein 25,00 EUR
Freistellungsauftrag 15,00 EUR
------------------------------------------------------------------------------------
Bemessungsgrundlage
für Kapitalertragssteuer vor Quellensteuer 100,00 EUR
Kapitalertragssteuer 25,00 EUR
Solidaritätszuschlag 1,37 EUR
Kirchensteuer 2,00 EUR
Vorabpauschale
Was ist die Vorabpauschale § 18 InvStG?
Anfang 2019 haben wir bei Ihren Investmentfonds erstmals die Vorabpauschale für das Jahr 2018 ermittelt. Sie stellt die Differenz zwischen dem Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung dar. Die hierfür gegebenenfalls anfallenden Steuern werden ab dem 02. Januar 2019 von Ihrem Verrechnungskonto eingezogen.
Es handelt sich um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Jeder Anleger soll dadurch einen jährlichen Mindestbetrag versteuern.
Die Vorabpauschale wird besteuert, wenn ein Fonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Das ist bei thesaurierenden Fonds oder bei ausschüttenden Fonds mit geringer Ausschüttung der Fall. Details zur exakten Berechnung der Vorabpauschale finden Sie unter der Frage "Wie wird die Vorabpauschale berechnet?".
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrags wird die Teilfreistellung für Sie berücksichtigt. So profitieren Sie beispielsweise bei einem Aktienfonds von einer Teilfreistellung von 30%.
Die Vorabpauschale wird nur besteuert, wenn der Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr einen positivealten Wertzuwachs erzielt hatte.
Beim Verkauf Ihrer Anteile ziehen wir die von Ihnen während der Haltedauer bereits versteuerte Vorabpauschale von Ihrem Veräußerungsgewinn ab. Dadurch wird eine doppelte Besteuerung Ihrer Gewinne vermieden.
Die Vorabpauschale ersetzt die ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierungen). Diese mussten Sie bei ausländischen Fonds bis einschließlich 2017 selbst in Ihrer Steuererklärung angeben. Ab dem Steuerjahr 2018 entfällt dieser Aufwand für Sie, weil die Besteuerung durch uns als Bank erfolgt.
Die neue Regelung führt zu einer Vereinfachung: Die Steuern werden automatisch für Sie berechnet und einbehalten. Bitte sorgen Sie daher für ein ausreichendes Guthaben auf Ihrem Verrechnungskonto.
Bitte sorgen Sie daher für ein ausreichendes Guthaben auf Ihrem Verrechnungskonto.
Wie wird die Vorabpauschale beim Verkauf von Fondsanteilen berücksichtigt?
- Kauf eines Aktienfonds am 01. Januar 2018: 200,00 EUR/Stück
- Verkauf am 15. September 2019: 240,00 EUR/Stück
Berechnung steuerpflichtiger Ertrag:
240,00 EUR - 200,00 EUR = 40,00 EUR Gewinn
40,00 EUR -– 0,10 EUR Vorabpauschale = 39,90 EUR
39,90 EUR x 70% (Teilfreistellung Aktienfonds 30%) = 27,93 EUR
27,93 EUR => steuerpflichtiger Ertrag bei Verkauf
Was ist ein Vorabpauschalen-Rechner?
Mit einem Vorabpauschalen-Rechner können Sie berechnen, welcher steuerpflichtige Betrag in etwa zu erwarten ist. Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Sie zukommen, stellen wir Ihnen diesen Rechner zur Verfügung.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Der Basisertrag = 70% des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres.
Ein Beispiel zur Berechnung der Vorabpauschale finden Sie hier.
Was versteht man unter dem „Basiszins“? Wer legt ihn fest, und woran orientiert er sich?
Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.
Zudem ist er auf der Internetseite der Bundesbank abrufbar.
Was passiert, wenn der depotführenden Stelle keine Liquidität zur Begleichung der Steuerschuld auf die Vorabpauschale zur Verfügung steht?
Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits. Es wird mehrfach versucht, offene Steuerbeträge zu belasten, sofern keine ausreichende Liquidität zur Verfügung steht. Sie erhalten nach einem wegen fehlender Liquidität erfolglosen Belastungsversuch eine Information in Ihrem Online-Archiv zur Verfügung gestellt, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, für den nächsten Buchungslauf der Steuer ausreichend Liquidität bereitzustellen. Sollten auch spätere Versuche zur Belastung der Steuer fehlschlagen, erfolgt eine Meldung an die Finanzbehörden. Das für Sie zuständige Finanzamt wird sich dann in dieser Sache mit Ihnen in Verbindung setzen.
In welchem Kalenderjahr muss ich die Vorabpauschale versteuern?
Die Vorabpauschale fließt nicht in dem Kalenderjahr zu, für das sie berechnet wird. Sie gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres steuerlich als zugeflossen. Hierdurch soll das Steuerabzugsverfahren erleichtert werden, weil in vielen Fällen am Anfang des Jahres noch ein voller Freistellungsauftrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.
Wie erfolgen die Berechnung und Belastung der Steuern?
Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag müssen wir 25% Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf die Vorabpauschale für Sie abführen.Die Teilfreistellung des Fonds wird hierbei für Sie berücksichtigt.
Sie erhalten von uns einen Beleg über die Höhe der Vorabpauschale. Zeitgleich findet die Belastung der Steuern auf Ihrem Verrechnungskonto statt. Bitte sorgen Sie deshalb bereits im Vorfeld für eine ausreichende Liquidität auf Ihrem Verrechnungskonto.
Wichtig zu wissen: Wenn wir die Steuern mangels Liquidität nicht für Sie abführen können, müssen wir gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 44 Abs. 1 Satz 10 EStG) Ihr zuständiges Finanzamt darüber informieren.
Wann erhalte ich meinen Beleg über die Vorabpauschale?
Um die Vorabpauschale für Sie berechnen zu können, muss der offizielle Rücknahme- bzw. Marktpreis zum Jahresende vorliegen.
Wir gehen nicht davon aus, dass sämtliche Rücknahme- bzw. Marktpreise zum Jahresende 2018 bereits am 02. Januar 2019 veröffentlicht sind. Deshalb wird die Erstellung der Belege und Belastung der Steuern in vielen Fällen erst deutlich nach dem 02. Januar 2019 erfolgen können.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet, wenn ich unterjährig kaufe oder verkaufe?
a) Unterjähriger Kauf
Im Jahr des Kaufs vermindert sich die im Folgejahr angesetzte Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbes vorangeht. Sie versteuern die Vorabpauschale somit nur für die Monate, in denen Sie Ihren Fonds im Jahr des Kaufs in Ihrem Besitz hatten.
b) Unterjähriger Verkauf
Wenn Sie Ihre Anteile verkaufen, wird für das Kalenderjahr der Veräußerung im folgenden Jahr keine Vorabpauschale berechnet. Sie versteuern beim Verkauf den Veräußerungsgewinn. Dort sind die im Jahr der Veräußerung noch nicht ausgeschütteten Erträge des Fonds enthalten.
Ich bin Steuerausländer. Muss ich Steuern auf die Vorabpauschale bezahlen?
Erwerb von Fondsanteilen
Sie haben Fondsanteile vor dem 01. Januar 2009 erworben?
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für Fondsanteile aufgehoben, die vor dem 01. Januar 2009 gekauft wurden. Die bis zum 31. Dezember 2017 erzielten Kursgewinne bleiben jedoch steuerfrei. Weiterhin steuerpflichtig sind die laufenden Erträge der Fonds.
Für ab 01. Januar 2018 erzielte Kursgewinne aus Altbeständen wird pro Sparer ein Freibetrag von 100.000 Euro eingeräumt. Dieser wird vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt.
Wie wird künftig mein Verkauf von Altbeständen (Erwerb vor 2009) abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten (Anschaffungskurswert zum Kurs vom 01. Januar 2018)
./. keine Vorabpauschale, da erst ab 01. Januar 2019 relevant
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0%, 15%, 30%, 60% oder 80%) auch bei Verlust!
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung (Freibetrag von 100.000 EUR nur über die Veranlagung)
+ fiktives Veräußerungsergebnis 31. Januar 2017 (Kursgewinn/-verlust steuerfrei,
aber laufende Erträge von Anschaffung bis 31. Dezember 2017– fiktives Veräußerungsergebnis– steuerpflichtig)
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Bemessungsgrundlage
Berücksichtigung Verlustverrechnung, FSA und/oder NVB
---------------------------------------------------------------------------------------------
Bemessungsgrundlage für Steuerabzug
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Wie werden Verluste mit Altbeständen (Erwerb vor 2009) ab 01. Januar 2018 berücksichtigt?
Die Verluste können im Rahmen der Steuererklärung den ausgeschöpften Freibetrag wieder aufleben lassen. Jedoch nur bis zu einem Betrag von maximal 100.000 EUR.
Sie haben Fondsanteile nach dem 01. Januar 2009 erworben?
Beim tatsächlichen Verkauf Ihrer Fondsanteile wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31. Dezember 2017 steuerlich relevant. Es wird zum aktuellen Veräußerungsergebnis ab 01. Januar 2018 bis zum Verkaufszeitpunkt hinzugerechnet.
Wie werden Verkäufe von nach dem 01. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten (Anschaffungskurswert zum Kurs vom 01. Januar 2018)
./. Keine Vorabpauschale, da erst ab 01. Januar 2019 relevant
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0%, 15%, 30%, 60% oder 80%) auch bei Verlust!
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung
+ fiktives Veräußerungsergebnis 31. Dezember 2017 (Kursgewinn/-verlust steuerpflichtig
und laufende Erträge von Anschaffung bis 31. Dezember 2017 steuerpflichtig)
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Bemessungsgrundlage
Berücksichtigung Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag und/oder Nichtveranlagungsbescheinigung
---------------------------------------------------------------------------------------------
Bemessungsgrundlage für Steuerabzug
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Was passiert mit meinem Fondsbestand zum 31. Dezember 2017?
Alle Fondsbestände werden zum 31. Dezember 2017 fiktiv veräußert und zum 01. Januar 2018 neu angeschafft. Durch die fiktive Veräußerung ändert sich Ihre Wertentwicklung in der Portfolio-Übersicht und beginnt auf Basis der neuen Einstandskurse zum 01. Januar 2018 von neuem.
Muss ich als beschränkt steuerpflichtige Person (Steuerausländer) ab 1. Januar 2018 noch Steuern abführen?
Für deutsche Erträge im Rahmen der Fondsbesteuerung fällt keine Steuer an. Deswegen erhalten Sie auch keine Einzelsteuerbescheinigungen mehr für Fondserträge.
Wie werden Verkäufe von nach dem 1. Januar 2018 erworbenen Fondsanteilen abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten
./. besitzanteilige akkumulierte Vorabpauschale (vor Berücksichtigung Teilfreistellung)
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0%, 15%, 30%, 60% oder 80%) auch bei Verlust!
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung
= Bemessungsgrundlage
Berücksichtigung Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag und/oder Nichtveranlagungsbescheinigung
---------------------------------------------------------------------------------------------
Bemessungsgrundlage für Steuerabzug
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Depotübertrag/fiktive Veräußerung
Was bedeutet fiktive Veräußerung?
Die Abrechnungen per 31. Dezember 2017 wurden unter Berücksichtigung von allen steuerlich relevanten Daten durchgeführt. Das Ergebnis wurde jedoch nur für die Berücksichtigung einer späteren, tatsächlichen Verfügung (z. B. Verkauf) gespeichert. Damit werden die Daten der „fiktiven“ Veräußerung erst zum Zeitpunkt dieser tatsächlichen Verfügung steuerlich relevant.
Warum erfolgt eine fiktive Veräußerung per 31. Dezember 2017?
Ab dem 01. Januar 2018 erfolgt die Versteuerung des Ergebnisses von Anlagen in Investmentfonds auf der Basis einer neuen steuerlichen Grundlage. An der steuerlichen Behandlung des Ergebnisses dieser Anlagen ändert sich für den Anlagezeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2017 nichts.
Um eine eindeutige Trennung des Anlageerfolges bis 31. Dezember 2017 (altes Steuerrecht) gegenüber dem Anlageerfolg ab 01. Januar 2018 (neues Steuerrecht) vornehmen zu können, war es erforderlich das Anlageergebnis bis 31. Dezember 2017 mittels einer „fiktiven“ Abrechnung abschließend zu ermitteln.
Erfolgt bei der fiktiven Veräußerung eine Steuerbelastung?
Nein, das Veräußerungsergebnis wird gespeichert und kommt erst beim tatsächlichen Verkauf zum Tragen.
Gibt es einen Beleg für das Ergebnis der fiktiven Veräußerung?
Sonstige Fragen
Online sehe ich nur noch die Einstandswerte per 01. Januar 2018. Wie erfahre ich, welche Performance meine Fonds bis 31. Januar 2017 erzielt haben?
Wir haben Ihnen unter „Wichtige Mitteilungen“ einen Beleg (datiert: 14. Mai 2018) mit der Bezeichnung "Wertentwicklung Fonds bis 31. Dezember 2017" eingestellt. Bitte beachten Sie, dass dieser Beleg ausschließlich dazu dient, Ihnen eine Information über die in der zurückliegenden Besitzzeit erzielten Performance zu geben. Bei den hierzu herangezogenen Kursen handelt es sich um die am letzten Handelstag, dem 29. Dezember 2018, von den Fondsgesellschaften bzw. an der Börse ermittelten Kurse. Diese Kurse haben keine steuerliche Relevanz.
Hinweis zur Grundlage der Einstandsdaten in den Belegen:
Die Einstandskurse können im Einzelfall von den echten steuerlichen Einstandsdaten abweichen. Bei der ehemaligen DAB Bank gab es bei Altbeständen für Kunden die Möglichkeit, im Depot andere Werte als die ursprünglichen steuerlichen Einstandsdaten zu hinterlegen. In Fällen, bei denen Eingänge aus Depotüberträgen ohne Einstandsdaten zustandegekommen sind, konnten Kunden selbst festlegen, was im Depot anzeigt werden soll.
Damit die von Kunden mitgeteilten Einstandswerte bei angeschafften Altbeständen vor 2009 nicht verloren gehen, wurden diese Einstandsdaten bei der Zusammenführung der ehemaligen DAB Bank und der Consorsbank Ende 2016, in die Datenbank der Consorsbank übernommen.
Was ist ein Rumpfgeschäftsjahr?
- Das Geschäftsjahr eines Fonds kann vom Kalenderjahr abweichen z. B. Geschäftsjahr vom 01. April 2017 bis 31. März 2018.
- In solchen Fällen wird zum 31. Dezember 2017 einmalig ein sogenanntes „Rumpfgeschäftsjahr“ gebildet.
- Davon sind alle inländischen sowie ausländischen Investmentfonds betroffen.
Wird die von der Fondsgesellschaft bereits gezahlte Körperschaftssteuer auf die Abgeltungssteuer angerechnet?
Zum Ausgleich für die von der Fondsgesellschaft bereits gezahlten Steuern erhält der Anleger unter gewissen Voraussetzungen über die Teilfreistellung einen Teil der Erträge steuerfrei.
Wird weiterhin Quellensteuer berechnet und ist eine Rückforderung möglich?
Die Quellensteuer wird künftig, je nach Anlagepolitik des Fonds, über die Teilfreistellung kompensiert.
Gemäß § 134b AktG sind Institutionelle Anleger (§ 134a Abs. 1 Nr. 1 AktG) und Vermögensverwalter (§ 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG) verpflichtet, Ihre Mitwirkung in Portfoliogesellschaften (Mitwirkungspolitik) zu beschreiben und über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik und das Abstimmungsverhalten zu berichten. Die vorgenannten Informationen sind öffentlich zugänglich zu machen.
Daneben bestehen nach § 134c AktG weitere Offenlegungspflichten für Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter.
Die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland ist im Rahmen des Geschäftsbereichs BNP Paribas Wealth Management – Private Banking als Vermögensverwalter für ihre Kunden tätig. Im Rahmen der Vermögensverwaltung wird die BNP Paribas S.A. nicht Eigentümer der verwalteten Wertpapiere, das Eigentum verbleibt bei den Kunden. Dementsprechend bleibt der Kunde Aktionär und kann sein Stimmrecht selbst ausüben.
Die Regelungen für Vermögensverwalter zu der Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik, der Umsetzung der Mitwirkungspolitik und des Abstimmungsverhaltens finden damit grundsätzlich keine Anwendung. Ebenso entfallen die Offenlegungspflichten nach § 134c AktG.
Stand September 2020
Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) im April 2021 – Was ist dabei wichtig?
Am 27. April 2021 gab es ein wichtiges Urteil des BGH. Mit diesem hat der BGH Bestimmungen zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten von Banken für unwirksam erklärt.
Nach diesen Bestimmungen hatten wir Sie zwei Monate vor einer Änderung unserer AGB informiert. Sie konnten dieser Änderung widersprechen. Bisher galt Ihre Zustimmung als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb der zwei Monate widersprochen haben.
Uns ist es wichtig, unsere Geschäftsbeziehung fair und nach den rechtlichen Vorgaben zu gestalten. Deswegen werden wir für künftige Änderungen unserer AGB und Konditionen Ihr Einverständnis einholen. Natürlich informieren wir Sie dazu rechtzeitig. Das bedeutet für Sie konkret: Bis dahin brauchen Sie nichts zu tun.
Downloads
Hinweis für Anleger - Gläubigerbeteiligung (Bail-in)
Wir möchten Sie über die aktuellen europäischen Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) informieren.
Als Reaktion auf Erfahrungen in der Finanzkrise 2008 haben viele Staaten Regelungen erlassen, mit denen ausfallgefährdete Banken zukünftig ohne eine Beteiligung des Steuerzahlers geordnet abgewickelt werden können. Dies führt dazu, dass Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken im Falle einer Abwicklung an deren Verlusten beteiligt werden können. Ziel ist es, die Abwicklung einer Bank ohne den Einsatz öffentlicher Mittel zu ermöglichen.
Im Folgenden möchten wir Sie darüber aufklären,
- welche Behörde welche Maßnahmen ergreifen kann,
- in welchen Fällen Sie als Anleger betroffen sind
- und welche finanziellen Folgen die Abwicklungsmaßnahmen für Sie haben können.
FAQ
Übersicht
Welche rechtlichen Regelungen hat die Europäische Union vorgenommen?
Die Europäische Union hat zum Thema Gläubigerbeteiligung (Bail-in) folgende Rechtsakte verabschiedet:
- die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive „BRRD“) und
- die Verordnung zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds („SRM- Verordnung“).
Die BRRD sieht unter anderem vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat eine nationale Abwicklungsbehörde einrichtet, die bestimmte Rechte zur Abwicklung und Sanierung von Kreditinstituten hat. Diese Maßnahmen können sich nachteilig auf Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken auswirken.
Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen auf nationaler Ebene, die Abwicklungsbehörden treffen können, kann sich im Detail unterscheiden. Im Folgenden erläutern wir die möglichen Abwicklungsmaßnahmen am Beispiel Deutschlands. Die Abwicklungsverfahren anderer, insbesondere auch nicht-europäischer Länder können auch abweichend und noch einschneidender ausgestaltet sein.
Wann kann ich betroffen sein?
Wer ist die Abwicklungsbehörde?
Um im Krisenfall eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen, wurden Abwicklungsbehörden geschaffen. Die für die betroffene Bank zuständige Abwicklungsbehörde ist unter bestimmten Abwicklungsvoraussetzungen ermächtigt, Abwicklungsmaßnahmen anzuordnen.
Das Single Resolution Board („SRB“, deutsch „Einheitlicher Abwicklungsausschuss“) und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung („FMSA“) sind die in Deutschland zuständigen Abwicklungsbehörden. Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend nicht mehr zwischen SRB und FMSA unterschieden.
Wann kommt es zu einer Bankenabwicklung bzw. Gläubigerbeteiligung?
Die Abwicklungsbehörde kann bestimmte Abwicklungsmaßnahmen anordnen, wenn folgende Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen:
- Die betroffene Bank ist in ihrem Bestand gefährdet. Diese Einschätzung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und liegt beispielsweise vor, wenn die Bank aufgrund von Verlusten nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung als Kreditinstitut erfüllt.
- Es besteht keine Aussicht, den Ausfall der Bank durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder sonstige Maßnahmen der Aufsichtsbehörden abzuwenden.
- Die Maßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich, d.h. notwendig, verhältnismäßig und eine Liquidation in einem regulären Insolvenzverfahren ist keine gleichwertige Alternative.
Maßnahmen
Welche Maßnahme kann die Abwicklungsbehörde ergreifen?
Liegen alle Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde – bereits vor einer Insolvenz – umfangreiche Abwicklungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf Anteilseigner und Gläubiger der Bank nachteilig auswirken können:
- Das Instrument des sog. Bail-in (auch als sog. Gläubigerbeteiligung bezeichnet): Die Abwicklungsbehörde kann Finanzinstrumente von und Forderungen gegen die Bank entweder teilweise oder vollständig herabschreiben oder in Eigenkapital (Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile) umwandeln, um die Bank auf diese Weise zu stabilisieren.
- Das Instrument der Unternehmensveräußerung: Dabei werden Anteile, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der abzuwickelnden Bank ganz oder teilweise auf einen bestimmten Erwerber übertragen. Soweit Anteilsinhaber und Gläubiger von der Unternehmensveräußerung betroffen sind, steht ihnen ein anderes bereits bestehendes Institut gegenüber.
- Das Instrument des Brückeninstituts: Die Abwicklungsbehörde kann Anteile an der Bank, einen Teil oder die Gesamtheit des Vermögens der Bank einschließlich ihrer Verbindlichkeiten auf ein sog. Brückeninstitut übertragen. Dies kann die Fähigkeit der Bank beeinträchtigen, ihren Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachzukommen, sowie den Wert der Anteile an der Bank reduzieren.
- Das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: Dabei werden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen. Hierdurch sollen die Vermögenswerte mit dem Ziel verwaltet werden, ihren Wert bis zur späteren Veräußerung oder Liquidation zu maximieren. Ähnlich dem Instrument der Unternehmensveräußerung, steht einem Gläubiger nach Übertragung ein neuer Schuldner gegenüber.
Die Abwicklungsbehörde kann durch eine behördliche Anordnung die Bedingungen der von der Bank herausgegebenen Finanzinstrumente sowie der gegen sie bestehenden Forderungen anpassen, z.B. kann der Fälligkeitszeitpunkt oder der Zinssatz zu Lasten des Gläubigers geändert werden. Ferner können Zahlungs- und Lieferverpflichtungen modifiziert, u.a. vorübergehend ausgesetzt werden. Auch können Beendigungs- und andere Gestaltungsrechte der Gläubiger aus den Finanzinstrumenten oder Forderungen vorübergehend ausgesetzt werden.
Abwicklung
Wann bin ich als Gläubiger von einem Bail-in betroffen?
Ob Sie als Gläubiger von der Abwicklungsmaßnahme des Bail-in betroffen sind, hängt von der Reichweite der angeordneten Maßnahme und davon ab, in welche Klasse Ihr Finanzinstrument oder Ihre Forderung einzuordnen ist. Im Rahmen eines Bail-in werden Finanzinstrumente und Forderungen in verschiedene Klassen eingeteilt und nach einer gesetzlichen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. Haftungskaskade).
Für die Betroffenheit der Anteilsinhaber und Gläubiger der jeweiligen Klassen gelten folgende Prinzipien: Erst wenn eine Klasse von Verbindlichkeiten komplett herangezogen wurde und dies nicht genügt, um Verluste ausreichend zur Stabilisierung der Bank zu kompensieren, kann die in der Haftungskaskade folgende Klasse von Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden.
Bestimmte Arten von Finanzinstrumenten und Forderungen sind vom Bail-in-Instrument gesetzlich ausgenommen. Dies sind beispielsweise durch das gesetzliche Einlagensicherungssystem gedeckte Einlagen bis EUR 100.000 und durch Vermögenswerte besicherte Verbindlichkeiten (z.B. Pfandbriefe).
Verbindlichkeiten, auf welche der Bail-in angewendet wird, werden auch als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bezeichnet.
In der Haftungskaskade einer in Deutschland ansässigen Bank sind ab dem 1. Januar 2017 folgende Klassen zu unterscheiden:
(1) Zunächst betreffen die Abwicklungsmaßnahmen das harte Kernkapital und somit die Anteilsinhaber der Bank (also Inhaber von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen).
(2) Danach werden die Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals in Anspruch genommen (Inhaber von unbesicherten unbefristeten nachrangigen Schuldverschreibungen und stillen Einlagen mit Umwandlungs- beziehungsweise Herabschreibungsklausel, die nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals sind).
(3) Hierauf folgt die Heranziehung des Ergänzungskapitals. Dies betrifft Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten (z.B. Inhaber nachrangiger Darlehen).
(4) In der Haftungskaskade schließen sich die unbesicherten nachrangigen Finanzinstrumente/Forderungen an, die nicht die Anforderungen an das zusätzliche Kernkapital oder das Ergänzungskapital erfüllen.
(5) Sodann folgen in der Haftungskaskade unbesicherte nicht-nachrangige Finanzinstrumente und Forderungen („Sonstige unbesicherte Finanzinstrumente/Forderungen“).
(a) Dies umfasst nicht-strukturierte Finanzinstrumente/Forderungen wie nicht strukturierte Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbaren Rechte, die ihrer Art nach am Kapitalmarkt handelbar sind, und Namensschuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen, soweit sie nicht als Einlagen in Klasse (6) fallen oder vom Bail-in ausgenommen sind. Hierzu zählen auch Finanzinstrumente und Forderungen, bei denen die Höhe der Zinszahlungen ausschließlich von einem festen oder variablen Referenzzins abhängt.
(b) Zu dieser Gruppe gehören auch Verbindlichkeiten in Form von strukturierten, unbesicherten, nicht-nachrangigen Finanzinstrumenten und Forderungen („Strukturierte Finanzinstrumente/Forderungen“). Strukturierte Finanzinstrumente/Forderungen werden innerhalb dieser Haftungsstufe erst nach den nicht-strukturierten Finanzinstrumenten / Forderungen herangezogen. Bei strukturierten Finanzinstrumenten und Forderungen (z.B. Zertifikate auf Aktienindizes oder Forderungen aus Derivaten) hängt die Höhe der Rückzahlung oder Zinszahlung von einem unsicheren zukünftigen Ereignis ab oder die Erfüllung erfolgt auf andere Weise als durch Geldzahlung. Ferner gehören hierzu auch Einlagen über EUR 100.000 von Unternehmen, die nicht in Klasse (6) fallen.
(6) Schließlich können auch Einlagen von Privatpersonen, Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen werden, soweit sie die gesetzliche Einlagensicherung von grundsätzlich EUR 100.000 übersteigen („Sonstige Einlagen“).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 gilt somit folgende vereinfacht dargestellte Haftungsreihenfolge (Pfeilrichtung), wobei eine untere Klasse erst zur Verlusttragung herangezogen wird, wenn die Heranziehung der ihr vorstehenden Klassen (beginnend mit dem harten Kernkapital) zur Verlusttragung nicht ausreicht:
Führt die Abwicklungsmaßnahme dennoch dazu, dass ein Anteilsinhaber oder Gläubiger schlechter gestellt ist, als dies in einem regulären Insolvenzverfahren gegenüber der Bank der Fall gewesen wäre, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch des Anteilsinhabers oder Gläubigers gegen den zu Abwicklungszwecken eingerichteten Fonds (Restrukturierungsfonds bzw. Single Resolution Fund, „SRF“). Sollte sich ein Ausgleichsanspruch gegen den SRF ergeben, besteht das Risiko, dass hieraus resultierende Zahlungen wesentlich später erfolgen, als dies bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Bank der Fall gewesen wäre.
Folgen
Welche Folgen können die Abwicklungsmaßnahmen für mich als Gläubiger haben?
Wenn die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach diesen Regeln anordnet oder ergreift, darf der Gläubiger allein aufgrund dieser Maßnahme die Finanzinstrumente und Forderungen nicht kündigen oder sonstige vertragliche Rechte geltend machen. Dies gilt solange die Bank ihre Hauptleistungspflichten aus den Bedingungen der Finanzinstrumente und Forderungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, erfüllt.
Wenn die Abwicklungsbehörde die beschriebenen Maßnahmen trifft, ist ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals der Anteilsinhaber und Gläubiger möglich. Anteilsinhaber und Gläubiger von Finanzinstrumenten und Forderungen können damit den für den Erwerb der Finanzinstrumente und Forderungen aufgewendeten Kaufpreis zuzüglich sonstiger mit dem Kauf verbundener Kosten vollständig verlieren.
Bereits die bloße Möglichkeit, dass Abwicklungsmaßnahmen angeordnet werden können, kann den Verkauf eines Finanzinstruments oder einer Forderung auf dem Sekundärmarkt erschweren. Dies kann bedeuten, dass der Anteilsinhaber und Gläubiger das Finanzinstrument oder die Forderung nur mit beträchtlichen Abschlägen verkaufen kann. Auch bei bestehenden Rückkaufverpflichtungen der begebenden Bank kann es bei einem Verkauf solcher Finanzinstrumente zu einem erheblichen Abschlag kommen.
Bei einer Bankenabwicklung sollen Anteilsinhaber und Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als in einem normalen Insolvenzverfahren der Bank.